Es erfolgte auf Antrag vom 4.4.14 zur Auszahlung mit Fristsetzung der Mietkaution + Zinsguthaben (belegbare Einzahlung der ehemaligen Cubus Hausverwaltung vom März 2009, sowie 2 weitere Kautionseinzahlungen per Überweisung: Mai u. September 2009) nach Eigentümerwechsel Ende 2009
trotz schriftlicher und telef. Nachfragen und Mahnungen bislang keine Bestätigung der Bearbeitung, noch eine Rückerstattung der eingezahlten Mietkaution.
Ein Übertrag der Kautions - Anlageform, oder eine Aushändigung der Anlageform an mich als Mieter erfolgte zum Zeitpunkt des Vermieterwechsels nicht.
Meine Forderung an LB Real Estate:
Auszahlung der Mietkaution in Höhe von: 260,00 EUR + Zinsguthaben
Firmen-Antwort ausstehend seit 12 Jahren, 124 Tagen und 11 Stunden.
Richtet sich diese Beschwerde gegen Ihr Unternehmen?
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Die eingezahlte Kaution wurde nicht an den neuen Eigentümer übertragen oder ausgezahlt.
Somit ist die eingezahlte Kaution seit 2009 als Anlageform (i. d.R. als Sparkassenbuch) noch beim ehemaligen Vermieter.
Der jetzige Vermieter hat ebenfalls eine Mietkaution.
Daher der Antrag zur Auszahlung. Es wurde bereits mit Fristsetzung angemahnt.
"Für alle Formen gilt, dass der Erwerber der Wohnung in die dadurch begründeten Rechte und Pflichten einer vom Mieter gestellten Sicherheit eintritt, § 566a BGB. Dies gilt unabhängig von der Form der Sicherheit.
Der Erwerber haftet bei Beendigung des Mietverhältnisses als neuer Vermieter, und zwar unabhängig davon, ob er die Kaution vom Verkäufer bekommen hat oder nicht, § 566a BGB. "
Sie müssen nur Ihre Belege aufbewahren - mehr nicht. Für den Fall, dass Ihre Kaution nicht mehr auffindbar ist, haben Sie bei Auszug Anspruch auf den Kautionsbetrag zzgl. üblicher Zinsen.
Sie sind sehr leichtsinnig - Sie sollten Ihre Kontodaten unbedingt schwärzen oder hoffen Sie, dass Ihnen jemand etwas überweist :-)?
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Hier der 566a noch einmal deutlicher:
"Der Erwerber tritt voll in die Kautionsverpflichtungen ein. Das heißt auch, dass er gegenüber dem Mieter bei Beendigung des Mietverhältnisses insoweit über die Kaution später abrechnen muss und diese einschließlich der dem Mieter zustehenden Zinsen an diesen zurückgezahlt. Der Erwerber kann keineswegs den Mieter darauf verweisen, dass er Kaution nicht erhalten habe. Noch weitergehender ist der Mieter geschützt: kann der Erwerber (neue Vermieter) die Kaution nicht zurückzahlen, so haftet für die Rückgewähr weiterhin der alte Vermieter! § 566 a BGB. "
Wer ist denn nun neuer Eigentümer - oder steht das Mietobjekt unter Zwangsverwaltung bzw. hat sich nur der Vermieter geändert ohne Eigentümerwechsel?
Demnach haftet für die Rückgewähr weiterhin der alte Vermieter.
Genau aus diesem Grunde wurde die Auszahlung der Kaution beantragt.
Noch nicht gelöst.
Die Beschwerde ist noch nicht gelöst
Daher wurde ein Mahnantrag beim AG gestellt.
Muß wohl eingeklagt werden. Schade
Daher folgt nun die Klage vor Gericht.
Bitte lesen Sie die vorherigen Details zum Fall.
Daher wird eine Klage dennoch erfolgreich sein.
27.02.2015 | 00:12 Uhr
Der Autor wünscht keine öffentliche Diskussion.