Bezug von kurzzeitig genutzten medizinischen Hilfsmitteln über das Sanitätshaus Festerling in Bielefeld: bei der Bestellung gab der Mitarbeiter an, dass bei der Abholung die gesetzl. Zuzahlung für die Krankenversicherung entrichtet werden müsste. Reklamationsgründe: 1. Zum vereinbarten Abholtermin war die Ware nicht fertig. 2. Wie sich im Nachhinein, nach der Prüfung der Kassenbelege durch die KV herausstellte, hatte Festerling willkürlich, zusätzlich zur gesetzl. Zuzahlung, einen Wirtschaftlichkeitsaufschlag zugunsten des Sanitätshauses erhoben. Nach Aussage der KV hätte das Sanitätshaus hierauf im Vorfeld explizit hinweisen und die Zustimmung des Kunden einholen müssen. Dies ist nicht erfolgt, auch wenn das Sanitätshaus im Nachhinein jetzt etwas anderes behauptet. Trotz Fristsetzung weigert sich das Sanitätshaus Festerling, den zu viel bezahlten Betrag zurückzuerstatten. Laut KV sind die Festbeträge für Hilfsmittel ausreichend bemessen, sodass Wirtschaftlichkeitsaufschläge auch nicht erforderlich wären.
Bestell-/Kundennummer: 8204010 / #9609816
Meine Forderung an Sanitätshaus Arnold Festerling:
Rückzahlung des zu unrecht einbehaltenen Wirtschaftlichkeitsaufschlages.
Firmen-Antwort ausstehend seit 13 Jahren, 192 Tagen und 12 Stunden.
Richtet sich diese Beschwerde gegen Ihr Unternehmen?
kommentare und trackbacks 3
Beschwerde ist noch nicht gelöst
Beschwerde ist noch nicht gelöst