Vom 01.01.2013 bis 12.02.2013 war ich Kunde bei der Firma Grünwelt Energie (Stromio GmbH). Der Kontakt wurde über Verivox hergestellt. Vertragslaufzeit 12 Monate, grünstrom classic mit eingeschränkter Preisgarantie.
Bei Verivox habe ich den Button „keine Vorkasse“ angeklickt (Nachweis vorhanden). Auch auf der Internetseite von www.Stromio.de oder www.gruenewelt.de wird damit geworben:
Ohne Kaution
Ohne Vorauskasse
Ohne Atomkraft
Am 26.11.2012 erhielt ich die Vertragsbestätigung und am 05.12.2012 die Abschlagsrechnung mit den jeweiligen Fälligkeitsterminen. Nun stellte sich heraus, dass ich für den Zeitraum 01.01. – 31.01.13 den Abschlag schon zum 02.01.13 zahlen soll, also 1/12 im Voraus. Für die Folgemonate gilt das Gleiche, immer im Voraus.
Nach gängiger Definition stellt diese Art von Abschlagszahlung eine Vorauszahlung dar und widerspricht der in der Werbung getätigten Aussage „Ohne Vorauskasse“.
Eine Abschlagszahlung ist eine Vorauszahlung, wenn sie zu Beginn eines Abrechnungsintervalls vor der Leistung erfolgt. Strom- oder Gasabschlagszahlungen werden normalerweise am Ende der Abrechnungsintervalle abgebucht. Hier zum Ende eines Monats oder am Anfang des Folgemonats.
Hier wird der Verbraucher durch die unwahre Angabe „Ohne Vorkasse“ getäuscht, da 1/12 Vorkasse verlangt wird.
Obwohl ich Stromio mehrfach per Mail aufgefordert habe, das Zahlungsziel zu ändern und ich erst nach Erhalt der Leistung, hier zum Ende des Monats, zahlen muss, flatterten mir zwei Mahnschreiben mit der Androhung weiterer Mahnkosten oder als letzte Konsequenz die außerordentliche Kündigung des Vertrages ins Haus.
Die Kündigung erhielt ich dann zum 12.02.2013, da ich angeblich mit den Abschlagszahlungen in Verzug gewesen sei. Was nach meiner Rechtsauffassung nicht stimmt, da ich die Abschlagszahlung am 29. Januar für den Januar vorgenommen habe und somit Stromio am 30. oder 31. zinsfrei über den Abschlagsbetrag verfügen konnte. Aber eben keine Vorkasse.
Die Schlussrechnung war dann auch noch fehlerhaft. Vorsatz?
PS. gas.de gleicher Geschäftsführer (Ömer Varol), gleiche Geschäftsidee
Meine Forderung an Stromio:
Schadenersatz wegen Vertragsverletzung für die Zeit vom 13.02. bis 31.12.2013
SAMMELBESCHWERDE
Möchten Sie sich dieser Beschwerde anschließen?
Jetzt anschließenEs haben sich bereits 0 ReclaBoxler angeschlossen.
Antwort auf die Beschwerde vom 22.02.2013
Sehr geehrter Kunde,
vielen Dank für Ihren Eintrag.
Bitte teilen Sie uns, für die weitere Bearbeitung, eine Bestell- oder Vertragskontonummer unter der E-Mail Adresse reklamation@stromio.de mit.
Vielen Dank.
Freundliche Grüße
Ihre Stromio GmbH
kommentare und trackbacks 32
LG
Dieser Kommentar wurde vom Beschwerdeführer gelöscht.
Dieser Kommentar wurde vom Beschwerdeführer gelöscht.
Dieser Kommentar wurde vom Beschwerdeführer gelöscht.
Dieser Kommentar wurde vom Beschwerdeführer gelöscht.
Dieser Kommentar wurde vom Beschwerdeführer gelöscht.
Fakt ist hätte der BF die AGB's gelesen, denen er ja zugestimmt hat, wäre ihm das mit de Zahlungsterminen klar gewesen.
§ 305b Vorrang der Individualabrede.
Individuelle Vertragsabreden haben Vorrang vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Indem Sie und Ihr Vermittler vor Vertragsabschluss mit „keine Vorkasse“ geworben haben, ist dieses zum Vertragsbestandteil geworden.
Ich bitte Sie, bevor Sie mich weiter mit juristisches Halbwissen vollmüllen, einen Juristen mit zweitem Staatexamen zu konsultieren.
Rein vorsorglich mache ich Sie darauf aufmerksam, dass ich auf Vertragserfüllung bestehe und sie bei einer vorzeitigen Beendigung des Vertrages auf Schadensersatz verklagen werde.
Bisher dachte ich, dass der 02.01. nach dem 01.01. ist.
http://www.billigstrom.net/wissen/abschlagszahlung.html
Was Vorkasse ist brauchen, wir hier hoffentlich nicht mehr zu diskutieren.
Wie der BF ja schreibt ist der Lieferbeginn am 1.1.13 und der Abschlag war am 2.1.13 fällig. Was ist daran vor Lieferbeginn?
Richtig lesen hilft nicht nur bei Wiki!
Der Abschlag am 02.01.2013 war nicht für den 01.01.2013, sondern für den ganzen Januar. Also auch für die Zeit vom 02.01.bis 31.01.2013, und das ist Vorkasse.
Wenn Sie nicht in der Lage sind, zu lesen, sollten Sie sich mit Äußerungen einfach zurückhalten.
Ich kopiere aus www.billigstrom.net/wissen/abschlagszahlung.html
Bei der Abschlagszahlung handelt es sich um die Teilauszahlung eines Geldbetrages, welcher dem Gläubiger zusteht. Bei den Stromkosten ist von einer Abschlagszahlung die Rede, wenn der Nutzer dem Stromversorger eine Teilleistung für die genutzten oder in Anspruch zunehmenden Energiekosten erbringt.
Nochmals:
Bei den Stromkosten ist von einer Abschlagszahlung die Rede, wenn der Nutzer dem Stromversorger eine Teilleistung für die genutzten oder in Anspruch zunehmenden Energiekosten erbringt.
Hier ein Auszug aus dem Link www.billigstrom.net/wissen/abschlagszahlung.html
"Der Versorger errechnet anhand des Verbrauchs im Vorjahr einen Durchschnittswert und erhebt eine monatliche Vorauszahlung, die auch Abschlagzahlung genannt wird. "
Hier geht es aber eben um "keine Vorauszahlung" die auch durch die Voreinstellung bei Verivox dokumentiert wurde. Also auch zum Vertragsbestandteil geworden ist (§305b Vorrang der Individualabrede).
Der Kunde wünscht also nur Verträge ohne Vorkasse, egal wie der Stromanbieter die monatlich anfallenden Raten auch nennen mag.
Und dieses sind nun mal Zahlungen im Nachhinein.
Hier nun einige Anbieter, bei denen diese Zahlungsweise üblich ist:
EWE Oldenburg, Stadtwerke Düsseldorf, RWE Münster, .
Es gibt sie also, die Anbieter, die erst nach Lieferung abrechnen.
An Reclabochsler- 4711-WC - Sie sind peinlich. Auf Ihr Niveau (wenn man diesen Begriff im Zusammenhang mit Ihnen überhaupt nennen kann), möchte ich mich lieber nicht begeben. Im Übrigen werde ich Ihre verbalen Attacken in Zukunft nicht mehr kommentieren.
LG
Und so wird es auch von praktizierenden Juristen gesehen.
Beschwerde ist noch nicht gelöst
Dieser Kommentar wurde vom Beschwerdeführer gelöscht.
Dieser Kommentar wurde vom Beschwerdeführer gelöscht.
Gesendet: Donnerstag, 7. März 2013 16:32
An XXXXXX.XXXXXXXXgmx.de
Betreff: Beschwerde - Vertragskontonummer XXXXXXXXX
Sehr geehrter Herr XXXXXXXX,
ich habe Ihren Eintrag auf der Reclabox-Beschwerdeplattform und ihr Fax vom 01.03.2013 zur Kenntnis genommen und bedauere dass Sie Grund zur Beschwerde haben.
Gern habe ich Ihr Anliegen geprüft. Leider ändert dies weiterhin nichts am Ergebnis.
Wie wir Ihnen bereits mehrfach mitteilten, haben Sie mit uns eine monatliche Abschlagszahlung, welche keine Vorauskasse darstellt, vereinbart. Dies haben wir Ihnen mit der Vertragsbestätigung bestätigt.
In den für Sie gültigen und bei der Bestellung am 21.11.2012 akzeptierten Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben Sie mit uns vereinbart, dass die monatlichen Abschläge zu dem vom Lieferanten angegebenen Zeitpunkt fällig sind. Dieser Zeitpunkt ist jeweils der erste Werktag im Monat und die Termine wurden Ihnen mit der Lieferbestätigung vom 05.12.2012 mitgeteilt.
Da keine fristgerechte Zahlung der Abschläge erfolgte, haben wir von unserem Kündigungsrecht auf Grund des Zahlungsverzuges Gebrauch gemacht und den Vertrag zum 12.02.2013 beendet. Eine Übernahme von Schadenersatzleistungen lehnen wir ab, da die Abmeldung Auf Grund nicht fristgerechter Zahlung Ihrerseits erfolgte.
Bezug nehmend auf den Arbeitspreis teile Ihnen mit, dass dieser, auf Grund der durch den Bundestag und dem Bundesrat am 14.12.2012 beschlossenen Offshore-Umlage ab 01.01.2013 um 0,2975 Cent/kWh (brutto) angepasst wurde. Auf die Weitergabe dieser Umlage haben wir Sie in der Lieferbestätigung hingewiesen. Somit wurde die Schlussrechnung korrekt erstellt.
Aus Kulanz und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, habe ich die Mahnkosten vom 10.01.2013 und 21.01.2013 storniert und bitte Sie, die somit noch ausstehende Forderung in Höhe von 61,21 Euro bis zum 31.03.2013 zu begleichen.
Ich hoffe, Ihr Anliegen geklärt zu haben und bitte Sie, Ihren Eintrag als gelöst zu kennzeichnen.
Ich wünsche Ihnen einen angenehmen Tag.
Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung. Wir sind von Montag bis Freitag von 7.00 Uhr bis 19.00 Uhr und Samstag von 9.00 Uhr bis 16.00 Uhr unter der
Telefonnummer 0800 3 331188 erreichbar.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Serviceteam
René Friedriszyk
Grünwelt Energie
Stromio GmbH per Fax 0800 3330102
Postfach 1463
39004 Magdeburg
Bestellnummer: xxxxxxxx, Vertragsnummer: xxxxxxxxx
Ihr Mail vom 07.03.2013
Sehr geehrter Herr Friedriszyk,
vielen Dank für ihre Mail vom 07.03.2013.
Grundsätzlich muss ich ihnen Recht geben, dass monatliche Abschlagszahlungen nicht grundsätzlich eine Vorauskasse darstellen, aber wenn die Abschlagszahlungen im Voraus gezahlt werden, stellen sie schon eine Vorauszahlung (Vorauskasse) dar. Da ich aber „keine Vorauskasse“ mit ihnen vor Vertragsabschluss vereinbart habe, gilt die Individualabrede laut § 305b BGB.
Individualabreden haben grundsätzlich Vorrang vor den AGB´s und das gilt auch für die Grünwelt Energie, der Stromio GmbH oder der gas.de Versorgungsgesellschaft mbH.
In meinen Schriftwechsel habe ich sie mehrfach darauf hingewiesen, dass ich ihnen den Abschlag, wie vor Vertragsabschluss mit ihnen vereinbart wurde, monatlich im Nachhinein zahlen werde und zwar immer am letzten Banktag im Monat für den Monat. Insofern befand ich mich zu keinem Zeitpunkt in Zahlungsverzug.
Bezugnehmen auf die Offshore-Umlage ab 01.01.2013, wurde in der Vertragsbestätigung nur Allgemeinen auf ihre AGB´s verwiesen. Ein Hinweis auf die Offshore-Umlage fehlt. Es wurde von ihnen bewusst der Irrtum in Kauf genommen, dass sämtliche Umlagen im Arbeitspreis ab dem 01.01.2013 enthalten sind. Obwohl ihnen als Energielieferant die Höhe und der Zeitpunkt dieser Umlage bekannt waren, haben sie diesen, wahrscheinlich bewusst, nicht mit eingerechnet. Dieses ist für den Endverbraucher irreführend und entspricht nicht dem Grundsatz von Treu und Glauben.
Für die Erlassung der Mahnkosten möchte ich mich bedanken, aber diese sind sowieso zu Unrecht erhoben worden, da ich mich zu keinem Zeitpunkt in Zahlungsverzug befand.
Da ich, bedingt durch ihre zu Unrecht ausgesprochene vorzeitige Kündigung, in die Grundversorgung geraten bin, ist mir ein Schaden entstanden, den ich ihnen ca. Anfang April 2013
näher beziffern werde. Bis dahin mache ich von meinem Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB
Gebrauch.
Sollten sie dennoch der Meinung sein, dass alles rechtens ist, steht es ihnen natürlich frei, Klage zu erheben. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung für die Verbraucher, wäre das wohl die beste Lösung, um endlich Klarheit und Rechtssicherheit zu schaffen. Evtl. bis zum BGH.
Bis dahin
mit freundlichem Gruß
Dieser Kommentar wurde vom Beschwerdeführer gelöscht.
vielen Dank für Ihre E-Mail vom 08.03.2013.
Wie ich Ihnen mitgeteilt habe, ist unsere Kündigung auf Grund ausstehender Zahlungen gerechtfertigt, da die Abschlagszahlungen, welche keine Vorauskasse im Sinne der vertraglich vereinbarten Konditionen darstellt, nicht zu den festgelegten Terminen erfolgte.
Ich weise nochmals darauf hin, dass in den von Ihnen akzeptierten Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart ist, dass die monatlichen Abschläge zu dem vom Lieferanten angegebenen Zeitpunkt fällig sind.
Des Weiteren teile ich Ihnen mit, dass wir eindeutig und nachweislich auf der Seite 2 der Lieferbestätigung vom 05.12.2012 auf die Weitergabe der Offshore-Umlage hingewiesen haben. Gern füge ich Ihnen diese nochmals als PDF-Datei an.
Damit für Sie keine weiteren Kosten entstehen, bitte ich Sie, die derzeitige Forderung in Höhe von 61,21 Euro bis zum 31.03.2013 zu begleichen. Sollte kein Zahlungseingang zu verzeichnen sein, sehen wir uns gezwungen die Forderung nach weiteren erfolglosen Mahnungen an unser Inkassobüro abzugeben.
Ich bitte um Ihr Verständnis und wünsche Ihnen einen angenehmen Tag.
Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung. Wir sind von Montag bis Freitag von 7.00 Uhr bis 19.00 Uhr und Samstag von 9.00 Uhr bis 16.00 Uhr unter der
Telefonnummer 0800 3 331188 erreichbar.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Serviceteam
Rxxé Fxxxxxxxzyk
Antwort vom 13.03.2013
Sehr geehrter Herr Fxxxxxxxzyk,
da ich nicht bereit bin, Ihrer Forderung nachzugeben, bitte ich Sie, um weitere Kosten zu sparen, gleich eine Klage gegen mich beim hiesigen Amtsgericht einzureichen.
Ich weise Sie darauf hin, dass auch Sie als Gläubiger eine Schadensminderungspflicht haben und unnötige Kosten vermeiden müssen.
„Die Kosten, die dem Gläubiger durch den Inkassoauftrag entstehen, müssen nur dann vom Schuldner übernommen werden, wenn er sich aufgrund einer Mahnung oder einer nicht fristgemäßen Ratenzahlung in Zahlungsverzug befindet und wenn der Gläubiger erwarten durfte, dass der Schuldner ohne Einschaltung des Gerichts zahlen wird. Wenn der Schuldner dem Gläubiger bereits vor dem Inkassoauftrag mitgeteilt, dass er die Forderung nicht für berechtigt hält, dann ist es sinnlos, das Inkassobüro einzuschalten. Gläubiger müssen die Kosten der Beitreibung möglichst gering halten. Es besteht Schadensminderungspflicht! “
Was die Offshore-Umlage anbetrifft, haben Sie Recht, aber das ändert nichts an meiner Schadensersatzforderung und mein Zurückbehaltungsrecht.
Mit freundlichem Gruß
Dieser Kommentar wurde vom Beschwerdeführer gelöscht.
Dieser Kommentar wurde vom Beschwerdeführer gelöscht.
Http://www.verbraucherrechtliches.de/2006/04/10/erstattungsfahigkeit-von-inkassokosten/Keine Erstattungspflicht bei anschließender Einschaltung eines RechtsanwaltsKein Anspruch auf Erstattung besteht, wenn sich sich die Einschaltung des Inkassounternehmens im Nachhinein als erfolglos erwies und noch ein Rechtsanwalt beauftragt werden “musste”. Hintergrund ist unter anderem folgender: Ein Anwalt darf neben den Kosten für die Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren nicht auch noch seine zuvor durchgeführte außergerichtliche Tätigkeit vergütet verlangen. Der Schuldner hat also nur die Kosten für die gerichtliche Tätigkeit zu ersetzen. Wird nun für die außergerichtliche Tätigkeit ein Inkassounternehmen beauftragt, würde dies zu einer Kostenverdopplung führen wenn die Bemühungen des Inkassounternehmens erfolglos blieben und anschließend ein gerichtliches Mahnverfahren durch einen Rechtsanwalt durchgeführt wird. Die Kostenverdoppelung kann auch nicht mit sonstigen mit der Einschaltung eines Inkassounternehmens verbundenen Vorteilen gerechtfertigt werden (sehr ausführlich hierzu OLG Dresden, Urteil vom 01.12.1993, Az. 5 U 68/93, NJW-RR 1994, 1139).
15.03.2013 | 17:15 Uhr
Der Autor wünscht keine öffentliche Diskussion.
bitte habt Verständnis dafür, dass ich alle Kommentare, die vom Thema abschweifen oder mit dem Thema nichts zu tun haben, löschen werde. In der letzten Zeit haben einige am Thema vorbei geschrieben oder nicht begriffen, worum es geht. Es wurden zum Teil Beleidigungen ausgetauscht und die haben hier nun wirklich nichts zu suchen. Ich bitte Euch, nur fachlich und rechtlich kompetente Kommentare zu schreiben. Ein Bauchgefühl oder ich glaube, hat hier nichts zu suchen. Es wäre nett, wenn Ihr Eure Meinung, ob Pro oder Contra, auch mit Paragraphen oder Gerichtsentscheidungen mit Aktenzeichen untermauern würdet, das bringt uns weiter als nur ein Herumgeschwafel. Für Clowns und Möchtegern - Kommentatoren gibt es andere Foren.
Mit freundlichem Gruß
Der BF
Zur endgültigen Klärung habe ich Stromio (Grünwelt Energie) den Klageweg empfohlen.
Es wäre für die Verbraucher schon wünschenswert, wenn endlich Rechtsklarheit darüber herrschen würde, was unter "keine Vorkasse" zu verstehen ist.
Von: reklamation@stromio.de [mailto: reklamation@stromio.de]
Gesendet: Dienstag, 23. April 2013 16:31
An: xxxxxx. xxxxxxxx@xxx. xx
Betreff: Schlusrechnung - Vertragskonto 1x1995xxx
Sehr geehrter Herr xxxxxxxx,
vielen Dank für Ihr Fax vom 17.04.2013.
Wie wir Ihnen bereits mitgeteilt haben, lehnen wir die Übernahme von Mehrkosten aus den mehrfach genannten Gründen weiterhin ab und bitten Sie, die derzeitige Forderung in Höhe von 48,67 Euro umgehend zu begleichen.
Ihre Zahlung in Höhe von 17,54 Euro haben wir am 18.04.2013 erhalten.
Wir wünschen Ihnen einen angenehmen Tag.
Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung. Wir sind von Montag bis Freitag von 7.00 Uhr bis 19.00 Uhr und Samstag von 9.00 Uhr bis 16.00 Uhr unter der
Telefonnummer 0800 3 331188 erreichbar.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Serviceteam
René xxxxxxxxxxx
Stromio GmbH Kundenservice - Postfach 1463 - 39004 Magdeburg - reklamation@stromio.de
Ust. -Id. -Nr.: DE 815091293 Geschäftsführer: Ömer Varol - Amtsgericht Düsseldorf • HRB 64133 • Sitz der Gesellschaft: Düsseldorf
Meine Antwort: 23. April. 2013 20:05
Sehr geehrter Herr xxxxxxxxxxx,
ich habe Ihre Antwort zur Kenntnis genommen muss Ihnen jedoch mitteilen, dass sich auch meine Forderung gegen Ihr Unternehmen erhöht hat und sie somit zum meinem Schuldner geworden
sind. Eine Endabrechnung werde ich Ihnen dann, nach dem regulären Vertragsablauf zum 31.12.2013, zusenden.
Zwischenzeitlich wäre es nett, wenn Sie meinem Wunsch entsprechen und die außergerichtliche Korrespondenz einstellen würden, es sei denn, sie erkennen meine Forderung an.
Ich rate Ihnen auch dringend, mein Fax von 17.04.2013 durchzulesen, was die Beauftragung eines Inkassobüros angeht. Hierzu gibt es mittlerweile mehrere OLG – Urteile. Auch in Düsseldorf ist hierüber entschieden worden. Ich bin sicher, dass sie diese Urteile mittlerweile auch schon kennen. Wenn nicht, dann wird es Zeit, sich schlau zu machen.
Nach Eingang einer Klageschrift wird dem Gericht, ihrem Rechtsanwalt bzw. Ihnen dann eine entsprechende Klageerwiderung zugesandt werden.
Bis dahin verbleibe ich
mit freundlichem Gruß
xxxxxx xxxxxxxx