Ich habe folgendes Problem. Ich habe am 15.11.2012 eine Kündigung an Unitymedia versandt, da ich den Vertrag zum 31.12.2012 kündigen wollte. Leider muss ich dazu sagen, habe ich es nicht per Einschreiben gemacht. Nachdem ich wochenlang nichts gehört hatte, habe ich im Kundencenter angerufen. Dort wurde mir gesagt, dass bei ihnen keine Kündigung angekommen sei.
Habe dann eine zweite Kündigung geschrieben, diese ist dann aber dank Feiertage am 03.01.2013 dort angekommen. Der Witz ist ich hatte im Oktober mit einem Unitymedia Mitarbeiter gesprochen, der sich angeblich vorsorglich einen Vermerk machen wollte. Das hat mich ersteinmal verwundert, dass man sowas machen kann. Fakt ist es ist logischerweise nichts vermerkt.
Mein Problem ist jetzt, dass ich deswegen noch ein Jahr länger an diesen Vertrag gebunden ist. Kann man sich da nicht irgendwie einigen?
Bestell-/Kundennummer: 2835122041
Meine Forderung an Unitymedia:
Kündigung zum früheren Zeitpunkt
Richtet sich diese Beschwerde gegen Ihr Unternehmen?
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Sie glauben auch alles, was man Ihnen am Telefon sagt?
Zur Kündigung, selbst Schuld. Es sollte sich nun mal bis zu Jeden herumgesprochen haben, das man Kündigungen immer sicherheitshalber nachweisbar verschickt!
Zugang – Was ist das?
Für die Wahrung der Fristen, zum Beispiel des Mieters oder des Arbeitnehmers kommt es auf den juristischen Begriff “Zugang” an. Dann wenn der Gegenseite das Schriftstück zugeht, gilt für diesen Tag das Schreiben als “angekommen”. Zugang liegt dann vor, wenn es in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, so dass unter regelmäßigen Umständen mit der Kenntnisnahme gerechnet werden kann.
Zugang bei Anwesenden erfolgt mit Übergabe
Zugang bei Abwesenden erfolgt im Normfall mit dem Einwurf in den Briefkasten
der Zugang per Post
Wir ein Schreiben per Post übersandt, ist es unerheblich, wann und ob das Schreiben von der Post abgestempelt wurde. Allein entscheidend ist, wann dieses Schreiben in den Briefkasten des Empfängers geworfen wurde. Wenn dies zur üblichen Zeit erfolgt (also nicht abends um 10 Uhr), dann gilt das Schreiben für diesen Tag als zugegangen.
Der Absenden muss dies aber nachweisen, was er bei der normalen Übermittlung per Post nicht kann. Dabei gilt auch keine Vermutung (wie im Verwaltungsverfahren), dass das Schreiben innerhalb von 3 Tagen zugegangen ist. Wenn die Gegenseite den Zugang bestreitet, muss der Absender dies beweisen, was häufig schwer ist.
sichere Zustellung:
Die sicherste Zustellung ist die Zustellung per Einwurf Zeugen. Eine Zeuge bestätigt schriftlich, dass er ein bestimmtes Schreiben erhalten hat, wirft es ein und bestätigt dann nochmals per Protokoll, dass er es am … um … beim … in den Briefkasten geworfen hat.
Die Zustellung per Einschreiben/Rückschein beweißt allein noch nicht viel, da kein Beweis erbracht wird, dass gerade das bestimmte Schriftstück (z. B. die Kündigung) zugegangen ist. Man bräuchte hier auch einen Zeugen dafür, dass die Kündigung auch eingetütet und zur Post gebracht wurde.
Anwalt Berlin – Rechtsanwalt A. Martin
Siehe Text: "Leider muss ich dazu sagen habe ich es nicht per Einschreiben gemacht. "