Ich habe bei Media Markt ein HTC Mobiltelefon gekauft. Leider funktioniert die Tonausgabe nicht. Nach zwei vergeblichen Reparaturversuchen (Media Markt hatte das Gerät 2 mal eingeschickt) wollte ich das Gerät gegen Erstattung des Kaufpreises zurückgeben, da ich keine Lust mehr auf die Rennerei hatte und mir ein Mobiltelefon was nur in Reparatur ist nichts nützt (das Recht auf einen Rücktritt vom Kaufvertrag hat man ja nach 2 vergeblichen Reparaturversuchen).
Eine Erstattung des Kaufpreises wurde jedoch einfach abgeleht. Man verwies mich immer nur an den Hersteller. Dabei hab ich ja nicht mit dem Hertsller einen Kaufvertrag sondern mit Media Markt.
Bestell-/Kundennummer: Kd.Nr. 900177637 Br. 40425276
Meine Forderung an Media Markt:
Ich möchte den Kaufpreis zurück und gebe dafür selbstverständlich das Gerät zurück
Firmen-Antwort ausstehend seit 13 Jahren, 306 Tagen und 3 Stunden.
Richtet sich diese Beschwerde gegen Ihr Unternehmen?
kommentare und trackbacks 11
Hallo,
eine- wie auch immer "vormulierte"- Nutzungsgebühr
gibt es NICHT. Wäre nicht nur rechtlich gesehen, sondern
auch pragmatisch gesehen, ziemlicher Mist.
Denn der BF KANN ja das Gerät garnicht richtig benutzen.
Technisch, und Zeitmäßig gesehen.
Gruss
ich hoffe, der Link geht;
http://www.verbraucherschutz-forum.de/?show=EBUb
Gruss
Wann erfolgte die erste Reparatur bzw. die erste nachvollziehbare
Mängelrüge?
Wann war das Kaufdatum?
Ist bei beiden Reparaturversuchen wirklich ein Mangel festgestellt und behoben worden?
Wenn es denn zu einer Rückabwicklung des kaufvertrages kommen sollte, dann kann der Händler selbstverständlich die gewährte Nutzungsdauer in Abzug bringen.
Denn ich war bis vor kurzem in einer ähnlichen Situation, allerdings ging es um ein Bett von Otto: Ich habe allein mit Otto kommuniziert und bei der Rücknahme gab es keine "Wertminderung" trotz Nutung des Bettes über knapp ein Jahr.
Von daher kann es nicht sein, daß MediaMarkt den BF einfach an den Hersteller verweist und außerdem, in welcher Hinsicht soll es diesbezüglich eine Wertminderung geben?
Finden Sie etwa ERNSTHAFT, dass IHR genanntes Urteil
"besser passt"?
Wurde doch sogar ausdrücklich vom BGH gesagt/geschrieben; Urteil
wegen Quelle ist NICHT vergleichbar.
Bei dem von IHNEN erwähnten Fall ging es ja auch NICHT ALLEIN
um die "Nutzungsentschädigung", sondern in VERBINDUNG DAMIT
auch um die "Neutralstellung" der "Kreditproblematik".
Da geht es (auch) um ganz andere Beträge, und im Übrigen hatte
auch da die Klägerin (erst einmal) vor dem Amtsgericht GEWONNEN.
Man "kann" also sagen /schreiben; MEIN genanntes Urteil
"passt scho".
Gruss
Vielen Dank für die Kommentare.
Ich habe mich wohl etwas kurz gefasst. Daher hier noch einige Angaben, zu den bisherigen Kommentaren:
Gekauft im März 2012, erstmalig kein Ton im Juli 2012. Gerät von Media Markt eingeschickt und nach 2 - 3 Wochen zurückbekommen und es funktionierte wieder. Dann das gleiche im September 2012. Im Dezember 2012 dann zum 3. Mal kein Ton.
Begründung mit der Media Markt Rücktritt vom Kaufvertrag abgelehnt hat:
1. Sie seien gar nicht zuständig. Gewährleistung sei Sache des Herstellers (ja, ich meine die Gewährleistung, nicht eine evtl. Herstellergarantie; ich weiß, dass man hier trennen muss). Daher hat sich der Mitarbeiter vor Ort auch geweigert sich den Fehler auch nur anzusehen (besser gesagt anzuhören). Man war lediglich bereit das Gerät erneut an den Hersteller zu senden.
2. Nur beim 1. Reparaturversuch sei tatsächlich "repariert" worden. Beim 2. Reparaturversuch sei lediglich die Software aktualisiert worden. Das sei kein richtiger Reparaturversuch und deshalb zähle der nicht.
Was jeweils gemacht wurde als das Gerät eingeschickt wurde, kann ich natürlich nicht nachvollziehen. Bin kein Techniker. Außerdem würde ich das Gerät natürlich nicht öffnen oder daran rumschrauben, da ich dann natürlich erst Recht Probleme mit der Gewährleistung habe. Ich kann ja als Kunde nicht mehr tun als den Mangel zu rügen und anbieten ihn vorzuführen.