Hätte ich vorher gewusst, dass ich so übers Ohr gehauen werde. Aber ja hinterher ist man immer klüger.
Ich habe dort eine Liege für 526,- € gekauft und musste das Untergestell reklamieren, weil es wackelte. Die Firma bot mir einen Einkaufsgutschein von 100,- € an, den ich bei der nächsten Bestellung einlösen könnte.
Das wollte ich aber nicht, dann kam endlich nach vier Wochen die Ersatzlieferung, und ich konnte die Liege endlich ausprobieren. Nach drei Tagen stellte ich fest, dass sie unbequem ist und zu Nackenverspannungen und Kopfschmerzen führt.
Ich will die Liege zurückgeben, aber die Firma weigert sich und verweist auf ihre AGB, dass man eine Ware nach einer Nachbesserung nicht zurücknimmt, außerdem ist nur eine Rückgabe nach fünf Tagen möglich.
Ich habe die Verbraucherzentrale eingeschaltet und die geben mir Recht, aber nachdem ich die Ware schon per Nachnahme bezahlt habe, ist die Chance sehr gering, dass ich mein Geld zurückbekomme. Es sei denn, ich gehe den Weg der Klage, aber die Chancen sind auch gering, außer daß ich noch zusätzlich Kosten für den Anwalt hätte.
Daraufhin habe ich die Firma nochmal kontaktiert, aber sie ignoriert meine Schreiben. Jetzt habe ich eine Liege, die unbequem ist und ein 2. Untergestell im Keller stehen und sogar die Originalverpackung dazu.
Weiß irgendjemand noch einen Weg, wie ich zu meinem Geld kommen kann, hat jemand schon ähnliche Erfahrungen gemacht und dann doch sein Geld zurückbekommen? Ich bin ziemlich verzweifelt.
Meine Forderung an Copiaclassica:
Liege und 2. Untergestell zurücknehmen und mein Geld auszahlen
Antwort auf die Beschwerde vom 20.03.2009
Da kauft sich eine Kunde eine ganz spezielle Liege, deren Formgebung nun bald 100 Jahre alt ist und geschaffen wurde für ein perfektes und entspanntes Liegen. Kunden welche sich für ein Produkt von uns entscheiden tun dies nicht weil sie diese bei surfen im Internet plötzlich diese Liege entdecken, sondern ganz gezielt danach suchen. In den meisten Fällen wurde die Liege bei Bekannten gesehen oder bereits in einem Fachgeschäft mit den wesendlich teureren lizenzierten Artikeln, bereits „Test“ gelegen. Auf jeden Fall sollte es jedem Kunden zu raten sein dies zu testen, spezielle wenn wie in diesem Fall der Kunde wohl Probleme bzw. körperliche Leiden vorliegen.
Unsere Zuverlässigkeit haben wir unter Beweis gestellt, da wir ohne den Artikel oder die Reklamation selbst zu sehen ein nicht billiges Untergestell ohne Bezahlung zugesendet haben. Wenn dann dem Kunden das gute Stück doch nicht gefällt und dann nach 3 Tagen benutzen feststellt dass es doch nicht dem persönlichen Geschmack entspricht, dann wir alles auf den Versender abgewälzt. Soll dieser doch sehen wir er mit meinem Fehlgriff in einer Bestellung klarkommt. Schließlich kann ich ja auch seit Jahrzehnten meinen Untersetzer an Quelle zurückschicken…
Dass es sich hier um einen hochwertigen Artikel handelt, welcher schon allein vom Versand aus Italien zu Kunden und zurück hohe Kosten verursacht bedenkt keiner. Soll das doch das Problem vom Shop sein diesen gebrauchten Artikel zu verkaufen. Wenn Sie in einem Möbelhaus einkaufen, wird Ihnen ein anteiliger Betrag bei Rückgabe wegen Nichtgefallen in Rechnung gestellt, nur im Onlinehandel ist der Anbieter von hochwertigen Gebrauchsartikeln der dumme. Kann doch der Kunde sich ein Sofa bestellen, 2 Wochen darauf machen was er will und der Onlinehändler muss es dann nach 2 Wochen auf seine Kosten zurücknehmen und hat keine Chance eines regulären Wiederverkaufs.
In diesem Fall haben wir dem Kunden sogar noch einen Einkaufsgutschein angeboten, dass in Falle des Weiterverkaufs (welcher ja nun stattgefunden hatte) eventuelle Preisverluste ausgeglichen werden.
Gern empfangen wir weiter Anregungen von Interessenten ob unsere Ansicht zu diesem Fall bzw. zu dem generellen Problem „Spaßkäufen“ im Internet und Rücknahmepflicht (wenn kein Mangel vorliegt) nicht auch ein gewisser Schutz den Anbietern zusteht. Somit müssen sich Kunden auch nicht weiter wundern, warum viele Anbieter so schnell wieder vom Markt verschwinden.
Copiaclassica.com
kommentare und trackbacks 9
Witzig finde ich auch, dass hier der/die Schreiber(in) genau weiß, wer was wo und warum kauft. Aber mal im ernst, die Sache mit dem "Testliegen" ist völliger Blödsinn, denn erst nach längerem Liegen kann man mit Sicherheit sagen, ob die Liege bequem ist oder nicht. In der Beschwerde ging eindeutig hervor, dass die Beschwerdeführerin die Liege aufgrund der Unbequemlichkeit und nicht, wie von Ihnen dargestellt, weil sie nicht ihrem persönlichen Geschmack entspricht, zurückgeben wollte.
Falls die Beschwerdeführerin die Liege online gekauft hat, ist sie eindeutig im Recht. Es gilt: 14 tägiges Rückgaberecht (was in Ihren AGB's steht, ist dabei völlig irrelevant). Auch MUSS der Händler den Kaufpreis erstatten (darf also nicht mit einem Warengutschein abspeisen). Auch die Rücksendekosten muss der Internethändler erstatten.
MFG
Guido Hesse
Probeliegen wäre sicherlich auch möglich gewesen, wenn die Liege "etwas" wackelt.
Somit wären der Firma nicht zusätzliche Kosten für das Schicken eines zweiten Untergestell entstanden. Damit wäre dann sicherlich auch eher möglich gewesen, dass die Firma sagt, O. K nehmen wir zurück.
Aber ich möchte der Firma recht geben. Man kann nicht verlangen, dass die Firma nur investiert und später noch an den Pranger gestellt wird.