Ich möchte mich über die Mitarbeiter und die Commerzbank selber beschweren.
Also, im Moment bekomme ich Hartz 4, und auf meinem Konto ist ein Pfändungsfreibetrag von ca: 1000; - Euro. Die Commerzbank interessiert das nicht. Am 2.11.2011 haben sie von meinen 480,- Euro 238,- auf ein P-Konto geschickt (Pfändungskonto).
Wofür haben wir in Deutschland Gesetze, wenn die Commerzbank sich nicht dran hält, oder versuchen die von dem kleinen Mann ihr verzocktes Geld wieder zu bekommen.
Sie wimmeln mich nur ab und für einen Anwalt habe ich kein Geld, und einen Pflichtverteidiger kann man echt vergessen. Die Frage ist, wie komme ich an mein Geld?
mfg
Bestell-/Kundennummer: 1103415
Meine Forderung an Commerzbank:
238 €
Firmen-Antwort ausstehend seit 14 Jahren, 312 Tagen und 10 Stunden.
Richtet sich diese Beschwerde gegen Ihr Unternehmen?
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Pflichtverteidiger? Liegt ein Strafverfahren vor?
Wenn Sie Rat suchen, müssen Sie den Fall schon in allen Einzelheiten schildern.
Beschwerde ist noch nicht gelöst
Beschwerde ist endgültig nicht gelöst
Übertrag des Pfädnungsfreibetrages in den Folgemonat
Schöpft der Schuldner den ihm kalendermonatlich zustehenden (Grund-) Pfändungsfreibetrag nicht aus, so besteht die Möglichkeit zum Übertrag in den Folgemonat. Das nicht in Anspruch genommene pfändungsfreie „Restguthaben“ wird im folgenden Kalendermonat dem Basispfändungsschutz hinzuaddiert.
Die Reform ermöglicht es jedem Bankkunden, sein Girokonto künftig umzustellen und auf der Basis eines P-Kontos weiterzuführen. Auf diesem P-Konto werden Zahlungseingänge in Höhe des allgemeinen ab 01.07.2011 geltenden Freibetrages in Höhe von 1.028,89 Euro (bis 30.06.2011 - 985,15 Euro) pfändungsfrei gestellt und damit dem Vollstreckungszugriff von Gläubigern entzogen sein.
Im Gleichlauf mit entsprechenden Schutzbestimungen im Bereich der Lohnpfändung sieht die neue Konzeption nun auch für die Kontopfändung eine Aufstockung des Freibetrages in Fällen von Unterhaltsgewährung vor.
Die Banken haben diese Freibeträge bei Kontopfändungen von Rechts wegen zu beachten, und sie dürfen allenfalls etwaige Überschussbeträge an die Gläubiger abführen.
Auf diese Weise soll ein wirksamerer Schutz gegen Kahlpfändungen verwirklicht werden, der das Minimum zur Deckung des existenziellen Lebensbedarfs unangetastet lässt.
Dem Pfändungsschutz unterliegende Einkünfte
Eine einschneidende Korrektur gegenüber bisherigem Recht bringt die Reform auch mit Blick auf die dem Pfändungsschutz künftig unterliegenden Einkünfte und Leistungen. Die Eigenart der jeweiligen Einkunft oder Leistung wird auf die Gewährung des Pfändungsschutzes keinen Einfluss mehr haben.
Insbesondere ist der Schuldner der Verpflichtung enthoben, die Art der Einkünfte oder Bezüge gegenüber der Bank oder dem Gericht nachzuweisen, wie dies bisher beispielsweise bei dem Empfang von Sozialleistungen der Fall war (§ 55 Abs. 2 SGB I).
Neu ist zudem die Einbeziehung von Zuwendungen Dritter an den Schuldner und von Einkünften Selbständiger in den Schutzbereich des automatischen Basispfändungsschutzes. Da sämtliche Einkünfte in Zukunft vom Kontopfändungsschutz profitieren, gilt dies nunmehr auch für die bislang vom Pfändungsschutz ausgenommenen freiwilligen Leistungen Dritter.
Nachfolgend Einkünfte und Leistungen unter künftigem Basispfändungsschutz im Überblick:
Arbeitseinkommen
Renten
Sozialleistungen (soweit nicht schon unpfändbar nach § 54 Abs. 3 SGB I) wie etwa
ALG I und ALG II
Sozialhilfe
Grundsicherungsleistungen
Pflegegeldleistungen
BAföG-Leistungen
Leistungen der gesetzlichen Kranken- und Unfallversicherung
freiwillige Zuwendungen Dritter
Aber die Antworten hier sind einfach nur mies. Etwas Mitgefühl wäre nicht zu viel verlangt.