Flexstrom ignoriert meinen Widerspruch gegen die drastisch erhöhten Gebühren und die daraufhin ausgesprochene Kündigung.
Hintergrund:
Nachdem ich Anfang April eine Mahnung erhielt, die einen für mich nicht nachvollziehbaren Betrag auswies, habe ich am 04.04.2011 nachgefragt und um Bestätigung der mir bekannten Konditionen gebeten. Diese habe ich am 11.04.2011 erhalten und daraufhin den korrekten Abschlag für die neue Lieferperiode (01.0.2011 - 30.04.2012), abzüglich des Aktionsrabattes, überwiesen.
Daraufhin teilte mir Flexstrom am 13.04. per Mail mit, dass sie mir diese Bestätigung nur irrtümlich gesendet hätten und die ab dem 01.05.2011 gültigen Konditionen bereits in einem Schreiben vom 14.02.2011 zugestellt wurden. Die im Anhang gesendeten Konditionen waren erheblich schlechter. Ein Hinweis auf die Preiserhöhung und das damit einhergehende Sonderkündigungsrecht war nicht enthalten.
Daraufhin habe ich Flexstrom informiert, dass mir Schreiben erst am 13.04. zugegangen ist und ich den genannten neuen Bedingungen widerspreche, da Flexstrom auf ihrer Webseite derzeit immer noch vergleichbare Konditionen wie 2010 anbietet.
Flexstrom antwortete nun, dass diese Preise nur für Neukunden seien. (Interessant - auf der Webseite fehlt jeglicher Hinweis darauf und auf die danach erfolgende Erhöhung.) Daher habe ich am 25.04.2011 erklärt, mein Sonderkündigungsrecht in Anspruch zu nehmen (zum 30.05.2011, ersatzweise zum nächstmöglichen Termin). Der Form halber habe ich diese Kündigung am 03.05.2011 per Fax (mit Sendebericht) bestätigt.
Daraufhin erhielt ich zunächst nur am 05.05.2011 (datiert vom 03.05.) erneut eine Mahnung über die Vorauszahlung zu den neuen, nicht akzeptierten Konditionen (abzüglich der bereits am 11.04. geleisteten Vorauszahlung).
Weiterhin wurde mir mit Schreiben vom 06.05.2011 eine Kündigung zum 30.04.2012 bestätigt, also zum regulären Termin anstatt wie gefordert zum 31.05.2011.
Daher fordere ich nach wie vor
- Anerkennung der außerordentlichen Kündigung zum 31.05.2011
- Lieferung zu den vereinbarten Konditionen bis zur Beendigung des Vertrages
- Sofortige Erstattung der zu viel gezahlten Vorauszahlung
- Zeitnahe Endabrechnung unter Berücksichtigung des Aktionsbonus von 120 Euro
- Korrekter Hinweis auf zeitlich begrenzte Neukundenangebote
Bestell-/Kundennummer: 900001317508
Meine Forderung an FlexStrom:
Bestätigung der außerordentlichen Kündigung zum 31.05.2011
Firmen-Antwort ausstehend seit 15 Jahren, 164 Tagen und 17 Stunden.
Richtet sich diese Beschwerde gegen Ihr Unternehmen?
kommentare und trackbacks 9
„Flexstrom: Gericht untersagt Trickserei“,
„Gericht entscheidet gegen Flexstrom: „Versuchte Bauernfängerei“
und
den Artikel der Verbraucherzentrale Hamburg "Flexstrom verbiegt Kundenrechte"
www.vzhh.de/energie/30195/flexstrom-verbiegt-kundenrecht.aspx
2) Berufen Sie sich umgehend auf das Urteil des Amtsgerichtes Tiergarten vom 24.01.2011, Az. 3 C 377/10, zu dem Anspruch auf Bonuszahlung durch Flexstrom bei unklarer Vertragsklausel (googeln). Hierin heißt es unter anderem Zitat (Auszüge aus dem Urteil):
"Die zulässige Klage ist in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe begründet. Dem Kläger steht der mit der Klage geltend gemachte Anspruch auf Zahlung des von der Beklagten bei Vertragsabschluss versprochenen Aktionsbonus’ in Höhe von 125,00 Euro zu.
In der Vertragsbestätigung der Beklagten vom 03.02.2009 heißt es u. a.:
“Ihr Aktionsbonus: 125,00 €”
Ihren Aktionsbonus erhalten Sie wie vereinbart mit Ihrer ersten Jahresabrechnung.”
Unstreitig wurde der Kläger von der Beklagten lediglich 12 Monate lang mit Strom beliefert, nämlich vom 01.04.2009 bis 31.03.2010, da er den Stromlieferungsvertrag mit Schreiben vom 22.12.2009 zum 1.04.2010 gekündigt hat. Unstreitig war der Kläger bei Vertragsabschluss Neukunde.
Zu Unrecht verweigert die Beklagte die Auszahlung des versprochenen Aktionsbonus’ mit der Begründung, dass der als Prämie ausgestaltete Bonus dem Kläger nach ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der Fassung von Januar 2009 – dort Ziffer 7.3. - nicht zustehe, weil dieser die Kündigung bereits zum Ablauf der Mindestvertragslaufzeit und damit während des ersten Belieferungsjahres ausgesprochen habe.
Die Klausel Ziffer 7.3. ist unwirksam. Die Zweifel bei der Auslegung gehen vorliegend gem. § 305 Abs.2 BGB zu Lasten der Beklagten. Unstreitig wurden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten (in der Fassung von Februar 2009) in den streitgegenständlichen Vertrag wirksam einbezogen. Unter Ziffer 7.3. heißt es:
“Wenn Sie als Neukunde einen Vertrag mit FlexStrom schließen, bietet Ihnen FlexStrom einen einmaligen Bonus. Dafür darf das Vertragsverhältnis nicht vor Ablauf der ersten zwölf Versorgungsmonate von Ihnen selbst oder Flexstrom gekündigt werden.”
Diese Regelung ist unklar.
Allgemeine Geschäftsbedingungen sind ausgehend von der Verständnismöglichkeit eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden einheitlich so auszulegen, wie sie von verständlichen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden (vgl. BGH NJW 01, 2165).
Danach ist gem. §§ 133, 157 BGB davon auszugehen, dass der Kunde die Klausel so versteht, dass er den Aktionsbonus (der nicht etwa “Treuebonus” genannt wird) dann ausgezahlt bekommt, wenn der Vertrag 12 Monate ungekündigt durchgeführt wird, wenn also frühestens zum Ablauf der Mindestlaufzeit gekündigt wird.
Der rechtlich nicht vorgebildete Durchschnittskunde unterscheidet nämlich nicht zwischen Kündigungsausspruchszeitpunkt und Kündigungswirkungszeitpunkt. Dies tut nur der rechtlich vorgebildete Kunde. Will die Beklagte ausschließlich die Vertragstreue des Kunden belohnen, also Neukunden einen Treuebonus (eine Prämie) nur auszahlen, wenn sie mehr als 1 Jahr in der Belieferung verbleiben, so muss sie dies in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch so unmissverständlich ausdrücken."
3) Und gleichzeitig mit dem Verweis auf die Artikel der Stiftung Warentest und das Urteil des Amtsgerichtes Tiergarten: schriftlich Mahnung per Einschreiben / Rückschein mit einer Frist setzen zur Erstellung einer korrekten Schlussrechnung und Überweisung des Guthabens.
- Es reicht nicht eine Fristsetzung in einem Internetportal wie diesem hier; damit sind die rechtlichen Formerfordernisse nicht erfüllt!
- Fristsetzung mit Angabe eines Datums - also nicht einfach nur innerhalb von z. B. zwei Wochen, sondern exakt den Tag benennen, an dem die Frist abläuft. Dann Einleitung des gerichtlichen Mahnverfahrens und Vollstreckungsbescheid!
Ein Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids ist meines Wissens kostenlos hier erhältlich: www.online-mahnantrag.de.
Die gerichtlichen Kosten des Mahnverfahrens entstehen bereits mit Eingang des Antrages beim Mahngericht: Forderungen unter 900 Euro kosten meines Wissens pauschal 23 Euro.
Wenn man einen Anwalt beauftragt, den Mahnbescheid zu beantragen, betragen die Anwaltskosten für Forderungen unter 300 Euro meines Wissens pauschal 31 Euro.
Diese Kosten werden der Hauptforderung direkt aufgeschlagen und müssen von dem Schuldner (Flexstrom) getragen werden, wenn die Hauptforderung bekannt ist und er dieser nicht widersprochen hatte.
Eine spätere Antragsrücknahme entbindet den Antragsteller nicht von der Pflicht zu deren Zahlung.
4) Beachten Sie auch den Fortgang / den Verlauf / die teilweise auch – schon - erledigten nachstehenden Flexstrom-Beschwerden:
de.reclabox.com/beschwerde/38485-flexstrom-berlin-nichtzahlung-von-aktionsbonus#comment64083
de.reclabox.com/beschwerde/37519-flexstrom-berlin-aktionsbonus-verweigert-unmoeglicher-umgang-mit-kunden
de.reclabox.com/beschwerde/38057-flexstrom-berlin-aktionsbonus-nicht-berechnet-ist-es-ein-jahr
de.reclabox.com/beschwerde/36938-flexstrom-berlin-flexstrom-schlussrechnung-viel-zu-hoch-und-ohne-aktions-bonus
de.reclabox.com/beschwerde/36919-flexstrom-berlin-flexstrom-zahlt-den-bonus-nicht
Http://de.reclabox.com/beschwerde/39180-flexstrom-berlin-flexstrom-verweigert-zahlung-neukundenbonus#comment67784
Zitat:
„Ich habe meinen Bonus von 125 Euro, natürlich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht bekommen. Was habe gemacht?
Wie von einigen usern empfohlen, habe ich ein Fax an den Vorstandsvorsitzenden Mundt mit meinem Vorgang geschickt.
Darin habe ich eine Frist von 14 Tagen gesetzt und mit dem Urteil gedroht, bei dem Flexstrom schon mal verloren hat.
Aktenzeichen 3 C 377/10 vom 24.01.2011
Also den anderen viel Glück. Aber trotzdem, nie wieder Flexstrom.“
5) Flexstrom auffordern, umgehend die Abmeldung beim Grundversorger zum 31.05.2011 vorzunehmen - besser / günstiger wäre allerdings der 30.06.2011, da der "neue" Stromversorger spätestens 4 Wochen vor Vertragsbeginn (jeweils zum 1. eines Monats) die Anmeldung beim Grundversorger vornehmen muss.
In diesem Falle kommt noch dazu, dass erst der vereinbarte Tarif als weiterhin gültig bestätigt wurde und dann direkt nach Überweisung des Abschlags als Irrtum deklariert und durch erheblich schlechtere Konditionen ersetzt wird, die angeblich schon vorher versendet wurden. Erfüllt das schon den Tatbestand der bewussten Irreführung? Wer kennt sich da aus?
http://www.vzhh.de/energie/30195/flexstrom-muss-sich-berichtigen.aspx
Zitat:
"Flexstrom muss sich berichtigen
Die Firma FlexStrom AG muss Kunden, denen sie Preiserhöhungen untergeschoben hatte, ein Berichtigungsschreiben schicken. Das ist das Ergebnis einer Klage der Verbraucherzentrale Hamburg gegen FlexStrom vor dem Landgericht Berlin (Urteil vom 29.04.2011, Az.: 103 O 198/10, nicht rechtskräftig). FlexStrom selbst muss jetzt Tausende Kunden mit der Nase darauf stoßen, dass die Preiserhöhungen nicht wirksam geworden sind. Erstmals haben wir hier eine Folgenbeseitigungsklage erhoben, was sich als wirksames Instrument für den Verbraucherschutz erwiesen hat."
Wer kann mir einen Anwalt empfehlen, der vorzugsweise mit dem Gebaren von Flexstrom bereits vertraut ist? Gibt da ja sicherlich schon einige.
Wird eine harte Schlacht um das restliche Porzellan.