Sehr geehrtes Reklamationsteam von Stromio,
ab 01.04. beginnt der Liefervertrag zwischen Ihnen und mir. Da ich zu einem günstigeren Stromanbieter wechseln wollte, nun die Überraschung.
Die Daten in Ihrer Vertragsbestätigung sind bis auf die Anschlagszahlung und den Arbeitspreis richtig. Die bisherige Abschlagszahlung war 48,-€, Stromio möchte nun 134,- €. Wie kann das sein? Zudem ist trotz Preisfixierung der Arbeitspreis von 18,11ct auf 19,76 ct erhöht worden.
Bitte um Richtigstellung ihrer Vertragsbestätigung inkl. angemessener Abschlagszahlung, oder ich werde den Vertrag wegen "Preiserhöhung" sofort kündigen.
Noch mit freundlichen Grüßen
Gerhard Bodendorfer
Bestell-/Kundennummer: 10283814
Meine Forderung an Stromio:
Anpassung der Abschlagszahlung und vereinbarte Vertragskonditionen vom 28.11.
Richtet sich diese Beschwerde gegen Ihr Unternehmen?
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2) Auf der Internetseite des Bundes der Energieverbraucher (googeln) steht im Artikel "So klappt der Wechsel" (Pfad: Energiebezug + Strom + Wechsel des Stromanbieters + Rechtliche Fragen) unter anderem Zitat:
". . Wer den Strom- oder Gasanbieter über das Internet oder brieflich gewechselt hat, kann sich über seine besonders komfortable rechtliche Position freuen, denn für ihn gelten die verbraucherfreundlichen Widerrufsrechte des Fernabsatzrechts. Bei einer Energielieferung handelt es sich um eine Warenlieferung und nicht um eine Dienstleistung.
Die gesetzliche Widerrufsfrist von zwei Wochen
beginnt erst zu laufen, wenn die Lieferung einsetzt (! )
und wenn das Unternehmen seinen Kunden schriftlich, entsprechend der gesetzlichen Vorgabe informiert hat. Ist die Widerrufsfrist noch nicht verstrichen oder noch keine Lieferung erfolgt, kann der Verbraucher den Liefervertrag ohne Angabe von Gründen mit sofortiger Wirkung widerrufen.
Der Widerruf muss nicht schriftlich erfolgen, eine Email oder ein Fax, auch ein Computerfax genügt. Achtung: Der Widerruf darf nicht an eine Bedingung geknüpft sein ("Ich widerrufe, wenn Sie nicht bis übermorgen liefern"). Mit dem Widerruf fällt der Liefervertrag mit dem neuen Anbieter weg, egal, was im Vertrag steht.
Die eventuell bereits verbrauchte Energie muss entsprechend den Tarifen des Liefervertrags bezahlt werden. Der Anbieter ist verpflichtet, alle eventuell geleisteten Vorauszahlungen etc. unverzüglich und ohne Abzug zurückzuerstatten.
Bestreitet der Anbieter das Widerrufsrecht des Verbrauchers, so liegt die Beweislast dafür bei ihm.
Im Zweifelsfall muss er vor Gericht nachweisen, dass er länger als zwei Wochen vor dem Kündigungszeitpunkt bereits mit der Lieferung begonnen hatte, und er seinen Informationspflichten im vorgeschriebenen Umfang nachgekommen ist. Nach dem Widerruf sollte man umgehend einen neuen Anbieter beauftragen, um nicht allzu lange in der teuren Grundversorgung zu bleiben." (Zitatende)