Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe Ihre Schlussrechnung mit Erstelldatum 16.02.2011 erhalten und folgende Fehler festgestellt:
1. Es wurde zusätzlich zum bestellten Tarif (2150) zeitanteilig ein falscher Tarif (9339) über eine "Lastprofilkurve" abgerechnet.
Ich erkenne die nachträgliche Preiserhöhung des Tarif 9339 über die Schlussrechnung nicht an.
Ich habe und hätte einer solchen Tarifänderung nie zugestimmt, wäre sie mir bekannt geworden und ich fordere Sie hiermit auf, die Abrechnung nur mit dem abgeschlossenen Tarif 2150 (2400er Partner Sommeraktion 2009) abzurechnen, auch für den Mehrverbrauch!
2. Der Aktionsbonus von 100,- Euro wurde nicht berückichtigt.
Ich fordere Sie hiermit auf, den Bonus für Neukunden zu berücksichtigen, da der Vertrag über komplette 12 Versorgungsmonate gelaufen ist.
Die meinem Vertrag zugrunde liegende Flexstrom AGB vom 18.03.2009 enthält auch noch nicht Ihre windige Klausel, dass ein Bonus nur gezahlt wird, wenn die Vertragskündigung erst nach Ablauf des ersten Belieferjahres wirksam wird.
Ich setze Ihnen hiermit eine Frist bis zum 8. März 2011 mir eine korrigierte Abrechnung zuzusenden.
Sollte bis zum genannten Datum keine Reaktion Ihrerseits erfolgen, werde ich rechtliche Schritte einleiten und mich außerdem bei der Bundesnetzagentur über Sie beschweren.
Aus Ihrer fehlerhaften Abrechnung ergibt sich eine Nachzahlung meinerseits, während ich bei korrekter Abrechnung eine Rückzahlung zu erwarten habe.
Um unnötige Kosten durch Rücklastschriften auf Ihrer Seite zu vermeiden, möchte ich Sie davor warnen, den von Ihnen bislang berechneten Betrag von meinem Konto einzuziehen.
Ich werde im Falle eines Einzugs das Geld umgehend zurück buchen lassen.
Mit freundlichem Gruß
A. R.
Bestell-/Kundennummer: Vertrags-Nr: 900001120480
Meine Forderung an FlexStrom:
Umgehende Korrektur meiner Endabrechnung
Firmen-Antwort ausstehend seit 15 Jahren, 242 Tagen und 15 Stunden.
Richtet sich diese Beschwerde gegen Ihr Unternehmen?
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"Die zulässige Klage ist in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe begründet. Dem Kläger steht der mit der Klage geltend gemachte Anspruch auf Zahlung des von der Beklagten bei Vertragsabschluss versprochenen Aktionsbonus’ in Höhe von 125,00 Euro zu.
In der Vertragsbestätigung der Beklagten vom 03.02.2009 heißt es u. a. :
“Ihr Aktionsbonus: 125,00 €”
Ihren Aktionsbonus erhalten Sie wie vereinbart mit Ihrer ersten Jahresabrechnung.”
Unstreitig wurde der Kläger von der Beklagten lediglich 12 Monate lang mit Strom beliefert, nämlich vom 01.04.2009 bis 31.03.2010, da er den Stromlieferungsvertrag mit Schreiben vom 22.12.2009 zum 1.04.2010 gekündigt hat. Unstreitig war der Kläger bei Vertragsabschluss Neukunde.
Zu Unrecht verweigert die Beklagte die Auszahlung des versprochenen Aktionsbonus’ mit der Begründung, dass der als Prämie ausgestaltete Bonus dem Kläger nach ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der Fassung von Januar 2009 – dort Ziffer 7.3. - nicht zustehe, weil dieser die Kündigung bereits zum Ablauf der Mindestvertragslaufzeit und damit während des ersten Belieferungsjahres ausgesprochen habe.
Die Klausel Ziffer 7.3. ist unwirksam. Die Zweifel bei der Auslegung gehen vorliegend gem. § 305 Abs.2 BGB zu Lasten der Beklagten. Unstreitig wurden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten (in der Fassung von Februar 2009) in den streitgegenständlichen Vertrag wirksam einbezogen. Unter Ziffer 7.3. heißt es:
“Wenn Sie als Neukunde einen Vertrag mit FlexStrom schließen, bietet Ihnen FlexStrom einen einmaligen Bonus. Dafür darf das Vertragsverhältnis nicht vor Ablauf der ersten zwölf Versorgungsmonate von Ihnen selbst oder Flexstrom gekündigt werden.”
Diese Regelung ist unklar. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind ausgehend von der Verständnismöglichkeit eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden einheitlich so auszulegen, wie sie von verständlichen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden (vgl. BGH NJW 01, 2165). Danach ist gem. §§ 133, 157 BGB davon auszugehen, dass der Kunde die Klausel so versteht, dass er den Aktionsbonus (der nicht etwa “Treuebonus” genannt wird) dann ausgezahlt bekommt, wenn der Vertrag zwölf Monate ungekündigt durchgeführt wird, wenn also frühestens zum Ablauf der Mindestlaufzeit gekündigt wird. Der rechtlich nicht vorgebildete Durchschnittskunde unterscheidet nämlich nicht zwischen Kündigungsausspruchszeitpunkt und Kündigungswirkungszeitpunkt. Dies tut nur der rechtlich vorgebildete Kunde. Will die Beklagte ausschließlich die Vertragstreue des Kunden belohnen, also Neukunden einen Treuebonus (eine Prämie) nur auszahlen, wenn sie mehr als ein Jahr in der Belieferung verbleiben, so muss sie dies in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch so unmissverständlich ausdrücken."
"Versteckte Preiserhöhungen von Flexstrom: Nur mit Zustimmung"
vom 02.12.2010 auf der Internetseite der Stiftung Warentest.
Im übrigen: das obige Urteil des Amtsgerichtes Tiergarten wurde im schriftlichen Verfahren beschlossen. Der Kläger musste also zumindest wegen der eingereichten Klage keine Fahrt nach Berlin unternehmen.
Beschwerde ist noch nicht gelöst.
Zitat:
"Flexstrom muss sich berichtigen
Die Firma FlexStrom AG muss Kunden, denen sie Preiserhöhungen untergeschoben hatte, ein Berichtigungsschreiben schicken. Das ist das Ergebnis einer Klage der Verbraucherzentrale Hamburg gegen FlexStrom vor dem Landgericht Berlin (Urteil vom 29.04.2011, Az.: 103 O 198/10, nicht rechtskräftig). FlexStrom selbst muss jetzt Tausende Kunden mit der Nase darauf stoßen, dass die Preiserhöhungen nicht wirksam geworden sind. Erstmals haben wir hier eine Folgenbeseitigungsklage erhoben, was sich als wirksames Instrument für den Verbraucherschutz erwiesen hat."
Http://www.test.de/themen/steuern-recht/meldung/Flexstrom-Berichtigung-noetig-4240276-4240281/