Seit dem 01.01.2010 bin ich Kunde bei FlexStrom. Mein vertraglich festgelegter Tarif 3600er Online Only: zwölf Monate Preisgarantie, Aktivbonus, 150 Frei kWh, bei Nichtkündigung Vertragsverlängerung um weitere zwölf Monate.
Im Oktober erhielt ich eine Abschlagsrechnung für das zweite Vertragsjahr, mit einer einseitigen Tarifänderung im 3600erRegion 6,der ich nicht zugestimmt habe und der zum neuen Tarif gehörenden Preise, die nun weit über den Preisen meiner hiesigen Stadtwerke liegen.
Und nun beginnt das Drama. Ich widerspreche und schreibe und schreibe und schreibe und erhalte nur pauschale Antworten und auch Mahnungen.
Das Wort Tarifänderung wird in keinem Antwortschreiben von FlexStrom aufs Papier gebracht, als wäre es eine heiße Kartoffel. Statt dessen erklärt man mir: "bei der Vertragsverlängerung handelt es sich nicht um eine Preiserhöhung, sondern um die neuen Bestandskundenkonditionen."
Ich wünsche aber eine Stellungnahme zu der einseitigen Tarifänderung! Ich bitte in meinen Schreiben um eine korrigierte Abschlagsrechnung unter Zurücknahme der einseitigen Tarifänderung und Einstellung jeglicher Mahnforderungen. Nichts! Und da habe ich noch nicht die Abschlussrechnung für das Jahr 2010!
Was kommt da noch auf mich zu? Ich ahne Schreckliches, aufgrund der vielen negativen Berichte. Aber, die Hoffnung stirbt zuletzt.
Bestell-/Kundennummer: 900001197557
Meine Forderung an FlexStrom:
Rücknahme des geänderten Tarifes und eine korrigierte Abschlagsrechnung oder Kündigungsbestätigung aufgrund des einseitig geänderten Tarifes, Kündig liegt schon vor.
Firmen-Antwort ausstehend seit 15 Jahren, 283 Tagen und 16 Stunden.
Richtet sich diese Beschwerde gegen Ihr Unternehmen?
kommentare und trackbacks 11
"Versteckte Preiserhöhungen von Flexstrom: Nur mit Zustimmung",
„Flexstrom: Gericht untersagt Trickserei“,
„Gericht entscheidet gegen Flexstrom: „Versuchte Bauernfängerei“
und „Getarnte Preiserhöhung: Klage gegen Flexstrom“
auf der Internetseite der Stiftung Warentest.
2) Berufen Sie sich umgehend auf das Urteil des Amtsgerichtes Tiergarten vom 24.01.2011, Az. 3 C 377/10, zu dem Anspruch auf Bonuszahlung durch Flexstrom bei unklarer Vertragsklausel (googeln). Hierin heißt es unter anderem Zitat (Auszüge aus dem Urteil) :
". Die zulässige Klage ist in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe begründet. Dem Kläger steht der mit der Klage geltend gemachte Anspruch auf Zahlung des von der Beklagten bei Vertragsabschluss versprochenen Aktionsbonus’ in Höhe von 125,00 Euro zu.
In der Vertragsbestätigung der Beklagten vom 03.02.2009 heißt es u. a.:
“ Ihr Aktionsbonus: 125,00 €”
Ihren Aktionsbonus erhalten Sie wie vereinbart mit Ihrer ersten Jahresabrechnung.”
Unstreitig wurde der Kläger von der Beklagten lediglich 12 Monate lang mit Strom beliefert, nämlich vom 01.04.2009 bis 31.03.2010, da er den Stromlieferungsvertrag mit Schreiben vom 22.12.2009 zum 1.04.2010 gekündigt hat. Unstreitig war der Kläger bei Vertragsabschluss Neukunde.
Zu Unrecht verweigert die Beklagte die Auszahlung des versprochenen Aktionsbonus’ mit der Begründung, dass der als Prämie ausgestaltete Bonus dem Kläger nach ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der Fassung von Januar 2009 – dort Ziffer 7.3. - nicht zustehe, weil dieser die Kündigung bereits zum Ablauf der Mindestvertragslaufzeit und damit während des ersten Belieferungsjahres ausgesprochen habe.
Die Klausel Ziffer 7.3. ist unwirksam. Die Zweifel bei der Auslegung gehen vorliegend gem. § 305 Abs.2 BGB zu Lasten der Beklagten. Unstreitig wurden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten (in der Fassung von Februar 2009) in den streitgegenständlichen Vertrag wirksam einbezogen. Unter Ziffer 7.3. heißt es:
“Wenn Sie als Neukunde einen Vertrag mit FlexStrom schließen, bietet Ihnen FlexStrom einen einmaligen Bonus. Dafür darf das Vertragsverhältnis nicht vor Ablauf der ersten zwölf Versorgungsmonate von Ihnen selbst oder Flexstrom gekündigt werden.”
Diese Regelung ist unklar.
Allgemeine Geschäftsbedingungen sind ausgehend von der Verständnismöglichkeit eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden einheitlich so auszulegen, wie sie von verständlichen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden (vgl. BGH NJW 01, 2165).
Danach ist gem. §§ 133, 157 BGB davon auszugehen, dass der Kunde die Klausel so versteht, dass er den Aktionsbonus (der nicht etwa “Treuebonus” genannt wird) dann ausgezahlt bekommt, wenn der Vertrag 12 Monate ungekündigt durchgeführt wird, wenn also frühestens zum Ablauf der Mindestlaufzeit gekündigt wird.
Der rechtlich nicht vorgebildete Durchschnittskunde unterscheidet nämlich nicht zwischen Kündigungsausspruchszeitpunkt und Kündigungswirkungszeitpunkt. Dies tut nur der rechtlich vorgebildete Kunde. Will die Beklagte ausschließlich die Vertragstreue des Kunden belohnen, also Neukunden einen Treuebonus (eine Prämie) nur auszahlen, wenn sie mehr als 1 Jahr in der Belieferung verbleiben, so muss sie dies in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch so unmissverständlich ausdrücken."