Seit 2007 haben wir in einer Eigentümergemeinschaft von 14 Parteien erworben.
Mit der Abrechnung seit diesem Zeitpunkt erhebt die Hausverwaltung jedes Jahr eine Sonderumlage von 1423,52 zur Abdeckung der Hausgeldausfälle einer leer stehenden Wohnung. Die Kosten werden über Lastschriftverfahren erhoben.
Nach Anfrage der Offenlegung der Betriebskostenabrechnung und Verbleib der laufenden Pfändung und Mieteinnahmen für den inzwischen vermieteten Stellplatz ein Antwortschreiben der Hausverwaltung: Bezüglich unserer Informationspflicht raten wir Ihnen dringend, sich juristisch beraten zu lassen.
Am 02.06.2010 ein Schreiben zur Eigentümerversammlung unter Top 06. Aufforderung über Kopien der Betriebskostenabrechnung der leer stehenden Wohnung, für die die Hausgemeinschaft schon über 5000.00 € bezahlt hat, wurde im Protokoll nicht beantwortet.
Nach rechtlicher Beratung wurde mir versichert, dass die Hausverwaltung auf Anfrage und Übernahme der Kosten die gewünschten Kopien anfertigen wird. Die Immobilien Service Center GmbH will mir jetzt nur Einsicht vor Ort genehmigen.
Im Jahre 2008 habe ich die Hausverwaltung nicht entlastet. Dies wurde von Herrn W. ignoriert und schrieb das Protokoll mit 100% Entlastung.
Meine Forderung an ISC Immobilien Service Center:
Zusenden der angeforderten Kopien der leer stehenden Wohnung, für die wir bezahlen
Firmen-Antwort ausstehend seit 16 Jahren, 16 Tagen und 11 Stunden.
Richtet sich diese Beschwerde gegen Ihr Unternehmen?
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