Mein Vertrag (Vertragsnummer: 900001061970) lief vom 01. April 2009 bis zum 31. 03. 2010 (1. Vertragsjahr laut Rechnung, Neuangebot 2. Vertragsjahr - mit Bonus - sollte ab 01. April 2010 beginnen).
Kündigung lautet: "Fristgerecht nach Ablauf des ersten Belieferungsjahres zum 31. 03. 2010", denn gemäß §187 BGB wird der Tag, an dem das Ereignis – in diesem Fall die Kündigung – fällt, nicht mitgerechnet. So wird die Kündigung – wie auch das Kündigungsschreiben betont – erst nach Ablauf der vertraglich vereinbarten Belieferungszeit bzw. nach Ablauf des ersten Belieferungsjahres wirksam.
Was wiederum den FlexStrom AGB´s entspricht, die in Punkt 7. 3 zum Bonus lauten: “[…] Dieser wird nach zwölf Monaten Belieferungszeit fällig und spätestens mit der ersten Jahresrechnung verrechnet. […] Der Bonus entfällt bei Kündigung innerhalb des ersten Belieferungsjahres, es sei denn, die Kündigung wird erst nach Ablauf des ersten Belieferungsjahres wirksam.“
Meine Forderung an FlexStrom:
Verrechnung des Aktionsbonus in Höhe von 125, - mit der Rechnung Nr: 552481 vom 10. 06. 2010
Antwort auf die Beschwerde vom 12.06.2010
Sehr geehrte Frau Pfingst,
gerne werde mich um Ihr Anliegen kümmern.
Grüße
Marc Breidbach
Assistant Online Relations
FlexStrom AG
kommentare und trackbacks 4
Hätte ja auch ohne klappen können.