Sehr geehre Damen und Herren,
wir kauften am 11.02.10 einen Staubsauger im benannten Media Markt.
Nach zwei maliger Benutzug funktionierte das Geraet nicht mehr.
Das Kabel liess sich bereits nach der ersten Benutzung nicht mehr aufwickeln.
Am 18.02.10 haben wir das Geraet zum betreffenden Medi Markt zurueck gebrachrt.
Dort verweigerte ein Herr Bartek Gawei die Ruecknahme wehement.
Der Geschaeftsfuehrer Herr Dariusz Cioch liess sich nach langer Wartezeit verleugnen.
Unglaublich aber wahr. Man teilte uns letztendlich mit, nachdem wir die Polizei einschalteten, dies seien die Vorgaben der Firmenzentrale aus Deutschland.
Meine Forderung an Media Markt:
Ruecknahme des Defekten Geraetes und erstattung des Kaufpreises
Firmen-Antwort ausstehend seit 16 Jahren, 235 Tagen und 16 Stunden.
Richtet sich diese Beschwerde gegen Ihr Unternehmen?
kommentare und trackbacks 12
@ schlaumeier: Deine Aussage ist weder fachlich noch sachlich noch hilft sie dem Kunden weiter. Wenn man keine Ahnung hat, einfach mal... btw. ist der Spruch asbachuralt und der MM wirbt damit schon seit fuenf Jahren nicht mehr.
@ Karina Kubiczek: Ein Staubsauger ist ein Hygieneartikel. Dieser KANN und DARF nicht zurückgenommen werden, sonst macht sich der Media Markt strafbar. Der Gesetzgeber verbietet das! Fragen Sie ruhig Ihren Rechtsanwalt. Er wird Ihnen das bestätigen.
Gruß
SagIch Nicht
MM ist dazu verpflichtet, mindestens sechs Monate den Artikel anzunehmen, von welchen Planeten kommen Sie?
@ SagIch Nicht: So ein Tinnef!
@ Schlaumeier: Dasselbe. Bitte macht euch über den Unterschied zwischen Rücknahme und Nachbesserung schlau! Keine Frage: Media Markt MUSS das ganze ausbügeln. Aber ob´s repariert wird oder zurückgenommen wird, liegt beim MM.
@ alle: Herr Kubiczek schrieb "Dort verweigerte ein Herr Bartek G. die Ruecknahme vehement." Korrekt und vollkommen legal! Rücknahme verweigert, aber Reparatur muss gewährt werden.
Ich habe mich schon zwei mal darauf berufen, es kennt kaum jemand seine Rechte richtig.
§439
Nacherfüllung.(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.
(3) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.
(3) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.
Ich mache es an einem Beispiel fest, damit es anschaulicher wird:
- Kosten des Gerätes: 300 €
- Einsendung des Gerätes: 15 €
Bedeutet: unverhältnismässige Kosten.
Es wird hierbei eine Kostentabelle erstellt, welche jede Mögichkeit, welche der Kunde wünscht verglichen wird. Selbst bei 1 € Unterschied könnte sich der Verkäufer die kostengünstigste Methode wählen. Darum werden von Herstellern wie Speedlink oder Verbatin, Geräte, die nur einen Wert von 20 oder 50 € besitzen, einfach verschrottet und neu ausgegeben, weil der Hersteller nichts anderes vorsieht.
Media Markt handelt hier NICHT rechtswidrig! Sonst wären schon andere Leute auf diesen § gekommen. ;)
Immer noch nicht überzeugt? Dann Rechtsanwalt einschalten. Weil die 1000 €, welche das Verfahren in der 1. Instanz kosten wird, sind gutes Geld für ihn und er wird sich freuen. Weiter als die 1. Instanz wird das Verfahren auch nicht kommen.
@ SagIch Nicht: Das lernen wir Juristen bereits im ersten Semester: Den Paragrafen und ERST RECHT DEN ABSATZ GANZ bis zum Ende lesen. Denn in dem von Ihnen zitieren Absatz (sie haben nur Satz 1 erwähnt), steht gleich in Satz 2: "Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den KÄUFER zurückgegriffen werden könnte. " Wert der Sache bezieht sich auf den Warenwert, nicht Kaufpreis.
Selbst wenn man den Satz nicht versteht, so kommt doch deutlich der Käuferschutz zum Audruck! Dieser Satz ist auch der Knackpunkt bei den ganzen Problem, wird nur von den meisten Laien-Juristen überlesen/ignoriert, insbesondere von den Verkäufern. In der Juristenwelt (auch die Rspr. macht da mit) wird von einem generellen Satz von 110 % ausgegangen, wobei der Besonderheiten des Einzelfalls wie immer Vorrang haben.
Nur der Hinweis, eine Neulieferung wird wegen "unverhältnismäßiger Kosten" abgelehnt, ist daher nicht ausreichend, wird aber gerne von Verkäufern praktiziert, die die Sache in den meisten Fällen dann aussitzen.
Klare Zahlen/Grenzen gibt es (absichtlich) nicht. Aber die gern verwendete Argumentationsgrundlage, dass die Reperatur deutlich billiger wäre, als ein neues Gerät zu liefern und (nur) deshalb wird die Neulieferung verweigert, ist jedenfalls komplett falsch. Dieses (alleinige) in Beziehung setzen widerspricht eindeutig dem Gesetzestext. Der Rest ist wie immer strittig :-)
Denn es befindet ja, auch nach der Reparatur, noch Staub und Schmutz vom ersten Kunde im Gerät. Und das kann man einem fremden Kunden wirklich nicht zu muten. Und eine Komplettreinigung wäre sehr aufwendig und würde den Wert des Gerätes überschreiten.
Das heißt, würde das Gerät nicht für den Erstkunden repariert, sondern getauscht, dann ist dieser Staubsauger ein Totalschaden für den Verkäufer.