Meine Forderung an mydays:
Information von anderen möglichen Kunden.
Antwort auf die Beschwerde vom 24.01.2018
Lieber Kunde, selbstverständlich bedauern wir Ihre familiäre Situation. Auch tut es uns sehr leid, dass es Ihnen nicht möglich war, Ihren Gutschein innerhalb der 3-jährigen Gültigkeit einzulösen. Unternehmen sind jedoch verpflichtet, in ihren Bilanzen Forderungen und Verbindlichkeiten korrekt darzustellen und dabei die definierten Verjährungsfristen zu beachten. Wir bitten Sie daher um Ihr Verständnis, dass auch wir uns nach diesen gesetzlichen Vorgaben richten müssen. Bei weiteren Fragen sind wir immer gerne für Sie da. Viele Grüße, Ihr mydays Team
kommentare und trackbacks 6
Das beste Beispiel, dass sich jemand nicht an die Regeln hält, sind Sie selbst: Oder warum unterstellen Sie anderen Dinge, die Sie nicht beweisen bzw. entkräften können? Lesen Sie den vorletzten Satz der Beschwerde und denken mal darüber nach!
Und - sorry - der Quatsch von der ungerechtfertigten Bereicherung kommt überhaupt nicht zum Tragen.
"In rechtlicher Hinsicht bildet der Kaufvertrag über den Erwerb des Wertgutscheins damit einen sog. Rechtsgrund i. S.d § 812 Absatz 1 BGB, so dass ein Anspruch wegen ungerechtfertigter Bereicherung deshalb nicht gegeben ist, weil die Leistung gerade nicht ungerechtfertigt, sondern aufgrund eines Rechtsgrunds erfolgt ist. Der Eintritt der Verjährung führe nicht zur Entstehung eines Anspruchs wegen ungerechtfertigter Bereicherung. "
Sorry, aber 3 Jahre sind nun wirklich eine lange Zeit. Zudem spricht das Unternehmen von "kurzfristigem Ablauf" und nicht von irgendwann gefundeten bereits abgelaufenen Gutscheinen.