Erst wurde nach Bestellung mit Vorkasse (Kundennummer 2395) nur teilweise die Ware ausgeliefert. Die Restlieferung erfolgte nie. Dann kam erst Vertröstung: Ware kommt später. Die Ware kam aber nie.
Nach langer Wartezeit: Rücktritt vom Vertrag meienerseits. Es kam lange keine Reaktion der Firma. Jetzt wieder Namenswechsel und Geschäftsführerwechsel bei der Firma und ich bekam Post. Es sollte jetzt Geld zurückbezahlt werden.
Bis heute (seit drei Wochen) ist kein Geld zurückgekommen und der Onlineshop ist dicht und telefonisch nicht zu erreichen.
Meine Forderung an Tinas Erotikshop:
Lieferung der Ware oder Rückerstattung des Kaufpreises
Antwort auf die Beschwerde vom 19.08.2009
Bitte setzen Sie sich zur Klärung direkt unter der Ihnen bekannten eMail-Adresse mit mir in Verbindung.
Dann finden wir sicherlich eine rasche Lösung, die Ihren Vorstellungen entspricht.
Da ich meine Onlineshops geschlossen habe kann es leider zu längeren Bearbeitungszeiten kommen. Es wird jedoch alles erledigt werden.
Freundlichst
B.B.
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wir waren gegen Abend per Mail in Kontakt. Ich fragte Sie, ob denn noch kein Geld bei Ihnen eingegangen sei. Sie meinten nur kurz und knapp "nichts eingegangen :)". In all Ihren stetig knappen Antworten (als wäre ich, der Kunde, Ihnen lästig) setzten Sie diese Smilies. Dazu soviel: ich will keine Smilies, ich möchte einfach nur, wie man es von einem Online-Shop erwarten kann, meine längst bezahlte Ware erhalten oder alternativ mein Geld zurück!
Warum haben Sie nicht vor gut einer Stunde erwähnt, daß Ihr Online-Shop geschlossen ist? Was soll das überhaupt heißen - geschlossen. Müssen Sie sich etwa wieder einen neuen Namen überlegen? Wie viel zu viele andere hier werde ich, falls ich von Ihnen bis spätestens 21.8.09 keine E-Mail erhalte, leider in Erwägung ziehen müssen, rechtliche Schritte gegen Sie einzuleiten. Die gegebenen Umstände sind Ihnen bekannt (Auftr.-nr.4770, Kundennr.4866).
Mit freundlichen Grüßen, M.D.
Antwort auf die Beschwerde vom 19.08.2009
von Tinas Erotikshop
Abteilung: Geschäftsinhaber
14.09.2009 | 09:39 Uhr
Amtsgericht Ludwigsburg
Beschluss vom 11.09.2009
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen des/der
Bettina Iris Balog, geb. am 05.12.1980, Memelweg 7, 71686 Remseck
wird heute, am 11.09.2009, um 8.00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet
und
Herr Rechtsanwalt Axel S., 70197 Stuttgart,
Tel.: xxx
zum/zur Insolvenzverwalter/in ernannt.
Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 13.10.09 unter Beachtung des § 174
InsO beim Insolvenzverwalter anzumelden.
Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen,
welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten des Schuldners/der
Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht
beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die
gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt
oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Wer Verpflichtungen gegenüber dem Schuldner/der Schuldnerin hat, wird aufgefordert,
nicht mehr an den Schuldner/die Schuldnerin, sondern nur noch an den
Insolvenzverwalter zu leisten.
Nach § 5 Abs. 2 InsO wird das Verfahren schriftlich durchgeführt.
Die angemeldeten Forderungen werden im schriftlichen Verfahren geprüft. Die Tabelle
mit den Forderungen und die Anmeldungsunterlagen werden spätestens ab dem 20.10.09
zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts
Ludwigsburg, 71638 Ludwigsburg, Schorndorfer Str. 28, Raum 2001 niedergelegt.
Prüfungsstichtag, der dem Prüfungstermin entspricht (§ 176 InsO), ist der 03.11.2009.
Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter
eine Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die
Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Auf die Widerspruchsverfolgung des Schuldners/der Schuldnerin bei titulierten
Forderungen gem. § 184 Abs. 2 InsO wird hingewiesen.
Es wird darauf hingewiesen, dass der Schuldner/die Schuldnerin einen Antrag auf
Restschuldbefreiung gestellt hat.
Der Insolvenzverwalter wird mit der Durchführung der erforderlichen Zustellungen
beauftragt (§ 8 Abs. 3 Satz 1 InsO).
Der Insolvenzverwalter hat die von ihm nach § 184 Abs. 2 Satz 4 ZPO angefertigten
Vermerke unverzüglich zu den Gerichtsakten zu reichen (§ 8 Abs. 3 Satz 3 InsO).
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